Rechtliches für den Schulalltag
Im Falle eines Unfalls
Während aller schulischen Veranstaltungen sowie auf dem Weg von und zu diesen Veranstaltungen ist Ihr Kind unfallversichert durch die „Gesetzliche Unfallversicherung", hier in unserer Region durch den „Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg".
- Sollte Ihr Kind auf dem Schulweg einen Unfall gehabt haben, dann informieren Sie bitte umgehend das Sekretariat darüber.
- Sollte Ihr Kind in der Schule einen Unfall gehabt haben, dann werden wir sofort versuchen, Sie zu informieren. Deshalb benötigen wir neben Ihrer eigenen Tel.-Nr. auch unbedingt eine Notfall-Tel.-Nr., z.B. Ihre Handy-Nr. oder die Tel.-Nr. einer weiteren Bezugsperson Ihres Kindes!
- Sollten Sie mit Ihrem Kind aufgrund eines Schul- oder Schulwegunfalls einen Arzt aufsuchen, dann
- geben Sie dort unbedingt an, dass es sich um einen Schulunfall handelt. Die Behandlungskosten sowie alle eventuellen Folgekosten werden dann nämlich vom GUV (Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg) übernommen
und
- melden Sie sich bitte möglichst umgehend im Sekretariat, um Angaben über den zuerst behandelnden Arzt u.s.w. zu machen, da die Schule alle notwendigen Angaben an den GUV weiterleiten muss; nur so kann die Kostenübernahme sichergestellt werden.
Im Falle eines Sachschadens
Sachschäden sind grundsätzlich vom Verursacher bzw. dessen Erziehungsberechtigten zu übernehmen.
Unverschuldete Beschädigungen werden vom kommunalen Schadenausgleich „Kommunaler Schadenausgleich Hannover“ (KSA) reguliert und sind bitte umgehend im Sekretariat anzuzeigen.
"Für Fahrräder wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn eine Benutzungserlaubnis der zuständigen Stelle (in einer Schule ist dies die Schulleitung) vorliegt. (...) Bei Verlust von Fahrrädern wird Ersatz nur geleistet, wenn sie mit einer Sperrvorrichtung gesichert waren."
Haftungsausschluss
Aufgrund immer wieder auftretender Probleme mit Tausch-/Sammelkarten ist das Mitbringen dieser Karten an unserer Schule untersagt. Bringen Kinder eigene Spielsachen oder z.B. Tauschkarten mit in die Schule, so kann die Schule hierfür keinerlei Haftung übernehmen!
Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen u. kulturellen Leben
Seit dem 1. Januar 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch so genannte „Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“.
Leistungsberechtigte sind Kinder und Jugendliche mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (inkl. AsylbLG analog zum SGB XII) sowie im Bezug von Wohngeld bzw. Kinderzuschlag.
Die im Teilhabepaket vorgesehenen Zuschüsse betreffen Klassenfahrten und Ausflüge, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung, persönlichen Schulbedarf. Die Zuschüsse werdenvon der zuständigen Leistungsstelle gewährt.
Lernförderung:
In diesem Rahmen wird auch Lernförderung unterstützt, wenn die schulischen Förderangebote nicht ausreichen. Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn sie nur dadurch die Lernziele des Schuljahrgangs erreichen können. Hierfür liegen der Schule Bestätigungsformulare vor, auf denen die Schule im Bedarfsfall die Notwendigkeit von Lernförderung bescheinigen kann. Bitte wenden Sie sich an die Klassenleitung, falls Sie eine solche Bestätigung benötigen.