Beurlaubungen
Für jedes Kind besteht die allgemeine Schulpflicht nach dem Niedersächsischen Schulgesetz. Muss Ihr Kind ausnahmsweiseeinmal beurlaubt werden, so beantragen Sie dies mit klarer Begründung bitte rechtzeitig schriftlich
- für einen bis zwei Tage bei der Klassenleitung
- für einen längeren Zeitraum bzw. vor oder nach Ferien bei der Schulleitung.
Ferien können nicht einfach nach eigenem Ermessen verlängert werden. Reise- und Urlaubstermine der Eltern gelten nicht grundsätzlich als wichtiger Grund für eine Beurlaubung. Ausnahmegenehmigungen sind im besonders begründeten Einzelfall zulässig. Die Dauer der Beurlaubung wird auf der Grundlage der entsprechenden Gesetze des Landes Niedersachsen festgelegt.